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im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verband
führt den Namen Österreichischer Fachverband für Historisches
Fechten (ÖFHF) § 2: Wesen und Grundsätze (1) Der ÖFHF
ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der ÖFHF
bezweckt § 4: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks Der Verbandszweck soll durch die unten angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: Als ideelle
Mittel dienen Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch (1) Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge der Mitglieder § 5: Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder
des Verbands gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder, die alle die Statuten und die (1) Ordentliche
Mitglieder sind die Mitgliedsvereine des Verbandes. § 6: Erwerb der Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle Vereine historischen Fechtens mit Sitz in Österreich werden. Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Unabdingbare Voraussetzung Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. § 7: Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt
kann nur zum jeweiligen Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
einen Monat vorher schriftlich Der Vorstand
kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer jeweils zweiwöchigen Nachfrist länger
als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist kein Rechtsmittel möglich. Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den vorgenannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des § 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,
die Einrichtungen des Verbandes zu Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das § 9: Vereinsorgane Organe des
Vereins sind § 10: Generalversammlung Die Generalversammlung
ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Sowohl zu
den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz
in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert § 11: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung § 12: Vorstand Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, die natürliche Personen sein müssen (§5 (2) Vereinsgesetz 2002), und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Kassier und seinem Stellvertreter. Der Vorstand
wird von der Generalversammlung gewählt. Das passive Wahlrecht haben
alle Mitglieder der Mitgliedsvereine sowie alle außerordentlichen
Mitglieder und Ehrenmitglieder. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. § 13: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Erstellung
des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); § 14: Besondere Obliegenheiten des Obmannes Der Obmann
vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bei Gefahr
im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung Der Obmann
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und ist
für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter. § 15: Besondere Obliegenheiten des Schriftführers Der Schriftführer
führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und
unterstützt bei Veranstaltungen des Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Schriftführers sein Stellvertreter. § 16: Besondere Obliegenheiten des Kassiers Der Kassier
hat die Aufsicht über die Geldangelegenheiten des Verbandes. Er hat
für die ordnungsgemäße Buchführung und für die
Führung der notwendigen Inventarverzeichnisse zu sorgen. Er hat ebenfalls
die Jahresabrechnung zeitgerecht zu erstellen. § 17: Rechnungsprüfer Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. § 18: Schiedsgericht Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig. § 19: Freiwillige Auflösung des Verbandes Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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